Wegen fahrlässiger Körperverletzung eines achtjährigen Jungen hat das Oldenburger Landgericht in zweiter Instanz den 78 Jahre alten Mann aus Lemwerder schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 300 Euro verurteilt. Damit hob das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein früheres Urteil des Braker Amtsgerichtes wieder auf. Dieses hatte den Angeklagten in einem ersten Prozess um die Sache noch freigesprochen.
Doch dagegen hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Und das mit Erfolg, wie sich jetzt zeigt. Der Angeklagte wohnt in Lemwerder in einem Mehrparteienhaus, und das schon seit 40 Jahren. Vor rund zwei Jahren zog dann auch eine Familie mit Kindern dort ein. Mit der Familie soll sich der Angeklagte nun gut verstanden haben. Die Familie hat einen achtjährigen Sohn. Der spielte am Tattag zusammen mit seinem gleichaltrigen Freund vor dem Hauseingang.
Tretroller vor dem Eingang erzürnt Angeklagten
Die Jungen hatten einen Tretroller dabei, der vor dem Eingang auf dem Boden lag. Das soll den Angeklagten dann empört haben. Laut ursprünglicher Anklage sollte der 78-Jährige einen der Jungen geschlagen und dann den Tretroller so heftig zur Seite getreten haben, dass der Roller den anderen Jungen am Rücken traf. Im Verfahren mussten die Jungen als Zeugen aussagen. Dabei stellte sich heraus, dass der Angeklagte den einen Jungen nicht geschlagen hatte, sondern nur dessen Wange gestreift hatte.
Aber er hatte nach Überzeugung des Landgerichtes den Tretroller weggetreten, so dass der Roller den Rücken des anderen Jungen traf. Der Angeklagte selbst erklärte, er habe den Roller lediglich mit dem Fuß weggeschoben. Das Landgericht sah das aber anders. Das „Wegschieben“ müsse heftiger gewesen sein, zumal der andere Junge mit dem Roller am Rücken verletzt worden sei. Das zumindest habe der Angeklagte billigend in Kauf genommen, wertete das Landgericht die Tat anders als das Braker Amtsgericht.
Verletzung der Sorgfaltspflicht
Die fahrlässige Körperverletzung ist nicht zu verwechseln mit der vorsätzlichen Körperverletzung. Nach Paragraf 229 des Strafgesetzbuches ist für die fahrlässige Körperverletzung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe möglich. Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Beschuldigte eine für ihn erkennbare Sorgfaltspflicht verletzt haben muss und dadurch ein Mensch körperverletzt wurde. (vd/er)